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   BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59   

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BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59 (https://dejure.org/1959,305)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1959 - VII C 19.59 (https://dejure.org/1959,305)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1959 - VII C 19.59 (https://dejure.org/1959,305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende und lediglich auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbare behördliche Erwägungen als "Interessen des öffentlichen Verkehrs" i.S.d. § 9 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 PBefG in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 284
  • DVBl 1960, 169
  • DÖV 1960, 150
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.10.1956 - I C 179.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    In den Urteilen vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89 [BVerwG 11.10.1956 - BVerwG I C 179/54]) und vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 207.54 - (MDR 1957 S. 312 = DVBl. 1957 S. 496) hat der I. Senat seine frühere Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PBefG (Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 185.53 - [MDR 1955 S. 205] und vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -, vgl. auch BVerwGE 1, 92 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53]) erläutert und fortentwickelt; er hat ausgeführt (BVerwGE 4, 91-92), daß die Voraussetzungen für die Genehmigung in der Regel eindeutig feststellbar seien, wenn man nur den einzelnen Genehmigungsantrag und die Belange der Benutzer der beabsichtigten Linie und der beteiligten Verkehrsunternehmer ins Auge fasse, daß aber im Rahmen des § 9 Abs. 1 PBefG auch allgemeine verkehrswirtschaftliche und verkehrspolitische Erwägungen zu berücksichtigen seien; insoweit entscheide die Verkehrsbehörde nach ihrem Ermessen.

    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).

  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 5.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Droschkengewerbe als

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    In den Urteilen vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89 [BVerwG 11.10.1956 - BVerwG I C 179/54]) und vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 207.54 - (MDR 1957 S. 312 = DVBl. 1957 S. 496) hat der I. Senat seine frühere Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PBefG (Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 185.53 - [MDR 1955 S. 205] und vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -, vgl. auch BVerwGE 1, 92 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53]) erläutert und fortentwickelt; er hat ausgeführt (BVerwGE 4, 91-92), daß die Voraussetzungen für die Genehmigung in der Regel eindeutig feststellbar seien, wenn man nur den einzelnen Genehmigungsantrag und die Belange der Benutzer der beabsichtigten Linie und der beteiligten Verkehrsunternehmer ins Auge fasse, daß aber im Rahmen des § 9 Abs. 1 PBefG auch allgemeine verkehrswirtschaftliche und verkehrspolitische Erwägungen zu berücksichtigen seien; insoweit entscheide die Verkehrsbehörde nach ihrem Ermessen.

    Der I. Senat ist in seiner Rechtsprechung ständig davon ausgegangen, daß der die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 [BGBl. S. 1]) berührende § 9 Abs. 1 PBefG rechtswirksam ist (vgl. BVerwGE 1, 92 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53] [94]).

  • BVerwG, 30.11.1954 - I C 94.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    In den Urteilen vom 11. Oktober 1956 (BVerwGE 4, 89 [BVerwG 11.10.1956 - BVerwG I C 179/54]) und vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 207.54 - (MDR 1957 S. 312 = DVBl. 1957 S. 496) hat der I. Senat seine frühere Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PBefG (Urteile vom 16. September 1954 - BVerwG I C 185.53 - [MDR 1955 S. 205] und vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -, vgl. auch BVerwGE 1, 92 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 5.53]) erläutert und fortentwickelt; er hat ausgeführt (BVerwGE 4, 91-92), daß die Voraussetzungen für die Genehmigung in der Regel eindeutig feststellbar seien, wenn man nur den einzelnen Genehmigungsantrag und die Belange der Benutzer der beabsichtigten Linie und der beteiligten Verkehrsunternehmer ins Auge fasse, daß aber im Rahmen des § 9 Abs. 1 PBefG auch allgemeine verkehrswirtschaftliche und verkehrspolitische Erwägungen zu berücksichtigen seien; insoweit entscheide die Verkehrsbehörde nach ihrem Ermessen.

    Das Interesse, welches die Allgemeinheit an einem geordneten Verkehrswesen hat (vgl. BVerwGE 1, 97 [BVerwG 10.03.1954 - BVerwG I C 25.53] [98]), rechtfertigt daher Eingriffe in die für den einzelnen gewährte Freiheit (1) der Berufswahl; ohne geordnete Verhältnisse im öffentlichen Verkehr wäre der Bestand der Gemeinschaft gefährdet (vgl. Urteil vom 30. November 1954 - BVerwG I C 94.53 -).

  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvR 615/52

    Mahlquoten

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerwG, 08.03.1956 - I C 106.55

    Streitigkeit mit der Einfuhrstelle und Vorratsstelle der BRD über den

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 103.58
    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Mag dieser nun als Ermessensrahmen oder als Beurteilungsspielraum bezeichnet werden, es entspricht jedenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß sich die Rechtskontrolle dann auf die Prüfung beschränkt, ob die Behörde unsachliche, insbesondere nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Gesetz ausgeschlossene Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 9, 63 [71]; 9, 137 [147]; BVerwGE 3, 205 [207]; 4, 89 [92]; 8, 272 [274]; Urteil vom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 103.58 -).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1959 - VII C 19.59
    Die Rücksicht darauf, daß ein Verkehrsunternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufen darf, ist im Omnibuslinienverkehr zur Abwehr schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfGE 7, 377 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56] [405 - 409]).
  • BVerwG, 10.03.1954 - I C 25.53

    Genehmigung zum Betrieb des Personenbeförderungsgewerbes - Einschränkbarkeit des

  • BVerwG, 29.06.1954 - I C 161.53
  • BVerwG, 29.11.1955 - I C 191.53

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.12.1956 - I C 207.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.07.1957 - I C 24.55
  • VGH Bayern, 18.02.1955 - 17 IV 54
  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG will damit zugleich verhindern, daß der Gesetzgeber sich der ihm obliegenden Regelung enthält und statt dessen die Bestimmung des Eigentumsinhalts dem Ermessen der Verwaltung anheimgibt (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76]; 9, 137 [147 f.]; 11, 168 [191 f.]; 13, 153 [160 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 349 [351]; 9, 284 [287]; 10, 202 [205]; 11, 95 [96]).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Gesichtspunkte "wirtschafts- und verkehrspolitischer Planung und Gestaltung" (BVerwGE 9, 284 [285]) müssen hier zurücktreten, obwohl sie an sich im Rahmen der "Interessen des öffentlichen Verkehrs" gewürdigt werden könnten; das Ermessen der Verwaltung wird bei dieser Form des Gelegenheitsverkehrs eingeengt durch die Rücksicht auf die Freiheit des einzelnen Unternehmers, die nur geschmälert werden darf, wenn es der Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes zwingend fordert.
  • BVerwG, 20.11.1959 - VII C 11.59

    Rechtsmittel

    Dieser Auffassung ist der erkennende Senat im Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - beigetreten.

    In dem erwähnten Urteil BVerwG VII C 19.59 ist weiterhin ausgeführt, daß auch bei dieser Auslegung des § 9 Abs. 1 PBefG gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    Im Urteil BVerwG VII C 19.59 ist zunächst näher dargelegt werden, daß es zur Abwehr schwerer Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich sei, die Zulassung von gewerblichen Unternehmen im Omnibuslinienverkehr an die Voraussetzung zu knüpfen, daß das beabsichtigte Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderlaufen darf.

  • BVerwG, 26.01.1962 - VII B 109.60
    Wenn die Genehmigungsbehörde die Umwandlung des Straßenbahnverkehrs der Klägerin in Omnibusverkehr aus verkehrspolitischen Erwägungen als eine im öffentlichen Verkehrsinteresse wünschenswerte Änderung gutgeheißen und den Widerspruch der Klägerin deshalb zurückgewiesen hat, so hat sie eine Ermessensentscheidung getroffen (vgl. BVerwGE 4, 89 und 9, 284).

    Von dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 284) ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

  • BVerwG, 19.02.1962 - I B 97.61

    Rechtsmittel

    Sie messen der Sache grundsätzliche Bedeutung bei und machen Abweichung von BVerwGE 1, 92 [97] und 9, 284 [287, 288] geltend.

    Es weicht von den Entscheidungen BVerwGE 1, 97 und 9, 284, die Ermessensangelegenheiten betreffen, nicht ab.

  • BVerwG, 07.04.1960 - VII B 7.59

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Genehmigung zur

    Das Berufungsgericht glaubt zwar der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine mit Rücksicht auf die Interessen des öffentlichen Verkehrs (§ 9 Abs. 1 PBefG) getroffene Entscheidung der Verkehrsbehörde nach Lage der Sache eine Ermessensentscheidung sein kann (BVerwGE 4, 89), nicht folgen zu sollen; der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung des I. Senats unterdessen in dem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - (DÖV 1960 S. 150, DVBl. 1960 S. 169) und weiteren Entscheidungen (zuletztim Urteil vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 16.59 -) angeschlossen und ist dabei auch auf die Bedenken des Berufungsgerichts eingegangen.

    Zur Frage der von den Interessen des öffentlichen Verkehrs umfaßten Verkehrssicherheit hat der Senat in dem erwähnten Urteil - BVerwG VII C 19.59 - überdies bereits ausgeführt, daß gerade im Omnibuslinienverkehr Verkehrsbeschränkungen geeignet sein können, der Verkehrssicherheit zu dienen.

  • BVerwG, 26.10.1962 - VII C 23.61

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß bei der Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs auch gesamtplanerische, verkehrspolitische und deshalb der Rechtskontrolle nur wie bei Ermessensentscheidungen unterworfene behördliche Erwägungen möglich sind (BVerwGE 4, 89 und 9, 284).
  • BVerwG, 10.11.1980 - 7 B 29.80

    Beurteilungsgrundlage für die Bemessung des zulässigen zeitlichen Abstandes der

    Insbesondere widerspricht es entgegen dem Vorbringen der Beschwerde unter Nr. 4 nicht der Rechtsprechung des Senats, vor allem dem Urteil vom 30. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 284 ff.), daß das Berufungsgericht die öffentlichen Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG deshalb für verletzt angesehen hat, weil die Zulassung des beantragten Verkehrs der Klägerin die Wirtschaftlichkeit vorhandener Unternehmen verschlechtern würde.
  • BVerwG, 19.02.1960 - VII C 17.59

    Rechtsmittel

    Wenn sich die Verkehrsbehörde ihre Meinung über diese Voraussetzung im Einzelfalle unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsgestaltung, im wesentlichen also auf Grund von verkehrspolitischen und verkehrswirtschaftlichen Erwägungen gebildet hat, so hat sie eine Entscheidung nach ihrem Ermessen getroffen, weil sie sich damit von mehreren Lösungen, von denen jede für sich im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses Vorzüge besitzen kann, zu der nach ihrer Auffassung diesem Interesse am besten entsprechenden Regelung entschlossen hat (vgl. hierzu die Ausführungen des I. Senats im Urteil vom 11. Oktober 1956, BVerwGE 4, 89, denen sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 19.59 - und vom 20. November 1959 - BVerwG VII C 11.59 - angeschlossen hat).
  • BVerwG, 08.05.1970 - VII B 99.69

    Verbot der Unterwegsaufnahme von Fahrgästen - Antrag auf auf Erteilung einer

    Der Senat hat sich bereits in BVerwGE 9, 284 mit dem Begriff der öffentlichen Verkehrsinteressen befaßt und dazu ausgeführt, daß diese Interessen sowohl der unbeschränkten Rechtskontrolle unterliegende, als auch lediglich auf Ermessensfehlgebrauch nachprüfbare behördliche Erwägungen enthalten.
  • BVerwG, 10.11.1961 - VII C 61.60

    Rechtsmittel

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